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Steuerfehler bei Eigenverbrauchsvergütung = Geld zurück?

Steuerfehler beim PV-Eigenverbrauch korrigiert: Betreiber älterer Solaranlagen könnten jetzt Geld zurückbekommen. Wir zeigen, wer betroffen ist.

Steuerfehler bei Eigenverbrauchsvergütung = Geld zurück?

Aktualisiert am 21. September 2026
Lesezeit: ca. 9 Minuten

Steuerfehler bei Eigenverbrauchsvergütung = Geld zurück?

Steuerfehler beim PV-Eigenverbrauch korrigiert: Betreiber älterer Solaranlagen könnten jetzt Geld zurückbekommen. Wir zeigen, wer betroffen ist.

Jahrelang wurden Photovoltaik-Anlagen mit vergütetem Eigenverbrauch umsatzsteuerlich falsch abgerechnet. Das Bundesfinanzministerium hat diesen Fehler nun offiziell eingeräumt und korrigiert. Dieser Artikel zeigt dir, was sich ändert, ob du Geld zurückbekommst und wie du Schritt für Schritt vorgehst.

Wichtigste Erkenntnisse auf einen Blick

  • Das BMF-Schreiben vom 31.03.2025 stellt klar: Die Eigenverbrauchsvergütung nach EEG 2009/2012 ist ein nichtsteuerbarer echter Zuschuss – darauf fällt keine Umsatzsteuer an.
  • Betroffen sind Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme zwischen 01.01.2009 und 31.03.2012 (bis 30 kW, ab Juli 2010 bis 500 Kilowatt).
  • Betreiber sollten ihre Abrechnungen (insbesondere 2023 – 2025) prüfen und Nachzahlungsansprüche gegenüber dem Netzbetreiber geltend machen.
  • PEC empfiehlt: Prüfen, nachfordern, steuerlich optimieren und den Eigenverbrauch – gegebenenfalls mit Speicher – wirtschaftlich neu bewerten. Ggf. PV-Repowering in Erwägung ziehen.

Hintergrund: Was hat das Bundesfinanzministerium (BMF) beim Eigenverbrauchsbonus korrigiert?

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Eigenverbrauchsvergütung wurde durch das BMF 2025 grundlegend angepasst. Der Ursprung des Problems: Ein BMF-Schreiben vom 01.04.2009 verlangte eine fiktive Volleinspeisung mit anschließender Rücklieferung des selbst verbrauchten Stroms. Diese Verwaltungsvorschrift erzeugte eine Altlast: Viele Netzbetreiber rechneten den Eigenverbrauch fälschlicherweise als steuerpflichtige Rücklieferung ab.

Die falsche Behandlung des Eigenverbrauchs als umsatzsteuerpflichtige Lieferung war häufig bei älteren Anlagen der Fall. Die Regelung gilt für Anlagen zwischen 2009 und 2012 – also für alle Photovoltaik Anlagen mit vergütetem Eigenverbrauch nach § 33 EEG 2009. Umsatzsteuerfehler bei der Eigenverbrauchsvergütung hängen oft mit diesen falschen Abrechnungen zusammen.

Mehrere Urteile, insbesondere das BFH-Urteil XI R 18/21, bauten den Druck auf. Nun hat das BMF mit dem Schreiben vom 31.03.2025 die Korrektur vollzogen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 2.5) entsprechend angepasst. Die Eigenverbrauchsvergütung ist ein nichtsteuerbarer Zuschuss – Punkt.

Bundesfinanzministerium korrigiert Steuerfehler bei PV-Eigenverbrauchsvergütung

Was bedeutet das konkret für dich als Photovoltaik-Betreiber?

Die Berichtigung betrifft dich, wenn du zu einer dieser Gruppen gehörst:

  • Eigenheimbesitzer mit Photovoltaik-Anlage (Inbetriebnahme 2009 – 2012, vergüteter Eigenverbrauch)
  • Gewerbliche Photovoltaik-Betreiber bis 30 kW bzw. 500 Kilowatt
  • Kommunen, Vereine, Kirchen und andere nicht vorsteuerabzugsberechtigte Einrichtungen

Die neue Einordnung

Die Vergütung für Eigenverbrauch beträgt 12,36 Cent pro kWh, Anlagen ab Juli 2010 erhalten bis zu 16,74 Cent pro kWh Eigenverbrauch. Diese Beträge sind jetzt als nichtsteuerbarer Zuschuss einzustufen – keine Umsatzsteuer, kein Ausweis auf der Rechnung, keine Abführung ans Finanzamt.

Steuerliche Konsequenzen im Überblick:

Situation Auswirkung der Korrektur
Regelbesteuerung USt nur auf unentgeltliche Wertabgabe (Netto-Strompreis)
Kleinunternehmer Keine USt auf Eigenverbrauchsvergütung, keine fiktive Rücklieferung
Ohne Vorsteuerabzug (Gemeinden etc.) Besonders hohe Entlastung, da gezahlte USt nicht zurückgeholt werden konnte

Umsatzsteuerpflichtige Betreiber müssen private Entnahmen allerdings weiterhin versteuern. Betreiber kleinerer PV-Anlagen stoßen häufig auf steuerliche Fallstricke durch sich ändernde Verwaltungsanweisungen – darum lohnt es sich, die eigene Einstufung (Kleinunternehmerregelung vs. Regelbesteuerung) gemeinsam mit einem Steuerberater neu zu bewerten. Das pv magazine Deutschland 1/2024 hatte bereits früh auf Handlungsbedarf hingewiesen – jetzt gibt es die offizielle Bestätigung. Hier einige wichtige Steuertipps für die Praxis.

Abrechnungen prüfen, Ansprüche sichern: So gehst du jetzt Schritt für Schritt vor

Vergütungsansprüche verjähren nach drei Jahren. Betreiber können Abrechnungen bis 2022 anmahnen, die Jahre 2023 bis 2025 stehen typischerweise noch offen. Netzbetreiber müssen ihre Abrechnungsweise bis 2026 ändern. Jetzt handeln, sonst verschenkst du Geld.

Dokumente für Eigenverbrauchsvergütung prüfen

Empfohlener Prüfprozess:

  1. Schritt 1: Alle Abrechnungen, Gutschriften und Buchungen deines Netzbetreibers für 2020–2025 sammeln. Jeden Beleg sichern.
  2. Schritt 2: Prüfen, ob auf die Eigenverbrauchsvergütung Umsatzsteuer erhoben oder die Vergütung gekürzt wurde.
  3. Schritt 3: Deine Umsatzsteuererklärung, Voranmeldungen und UStVA-Zeile für die betroffenen Jahre danebenlegen – wurde von einer fiktiven Volleinspeisung mit Rücklieferung ausgegangen?
  4. Schritt 4: Bei Abweichungen den Steuerberater einbinden. Strategie für berichtigte Anmeldung und Nachforderungen entwickeln.

Die Prüfung von Abrechnungen muss auch frühere Jahre umfassen, um mögliche Erstattungen zu sichern. Voraussetzungen für die Umsatzsteuerpflicht sollten anhand von Belegen und Abrechnungen regelmäßig überprüft werden. Ein rechtzeitiger Nachweis der ursprünglichen und korrigierten Abrechnungen kann wichtig für die Umsatzsteuerkorrektur sein. Eine fundierte Dokumentation von Abrechnungsfehlern ist entscheidend zur Vermeidung von Nachteilen bei steuerlichen Überprüfungen.

Kommunikation mit dem Netzbetreiber:

  • Schriftliche Anmahnung mit Bezug auf das BMF-Schreiben vom 31.03.2025 und den aktualisierten Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 2.5)
  • Forderung auf vollständige Auszahlung der Eigenverbrauchsvergütung ohne umsatzsteuerliche Kürzung
  • Hinweis auf drohende Verjährung und Anspruch auf Nachzahlungsansprüche

Berichtigung gegenüber dem Finanzamt: Die Korrektur von Umsatzsteuerfehlern erfordert eine strukturierte Vorgehensweise gegen das Finanzamt. Eine Berichtigung von Umsatzsteuererklärungen ist innerhalb einer Verjährungsfrist von vier Jahren möglich. Die Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung ist bis zur Jahreserklärung möglich, und Fehler in der Umsatzsteuervoranmeldung müssen zeitnah berichtigt werden. Korrekturen sollten für den entsprechenden Voranmeldezeitraum erfolgen und können über ELSTER oder Buchhaltungssoftware eingereicht werden. Berichtigung nach § 153 AO ist der richtige Weg.

Vorsicht

Eine berichtigte UStVA kann als Selbstanzeige gewertet werden, darum bei Verdacht auf Steuerverkürzung unbedingt steuerstrafrechtliche Beratung einholen. Ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung sollte gut dokumentiert und kommuniziert werden, um Pflichtangaben gegenüber dem Finanzamt korrekt zu erfüllen.

Prüfe auch, ob du selbst Umsatzsteuer auf Eigenverbrauchsvergütung erklärt und auf deinem Konto abgeführt hast – diese Beträge können gegebenenfalls als Umsätze zurückgeholt werden.

Neue Bemessungsgrundlage für private Stromnutzung: So berechnest du deine Umsatzsteuer richtig

Die häufigsten Ursachen für Umsatzsteuerfehler sind falsche Bemessungsgrundlagen und unzureichende Dokumentation. Bisher wurde der Wertansatz für die unentgeltliche Wertabgabe oft überhöht – inklusive Grundpreis des Strom-Vertrags.

Die neue Regelung laut BMF-Schreiben: Nur der Netto-Strombezugspreis pro Kilowattstunde zählt. Der Grundpreis bleibt außen vor.

Beispielrechnung:

Position Wert
Eigenverbrauch Solarstrom 5.000 kWh
Netto-Strompreis 0,30 €/kWh
Bemessungsgrundlage 1.500 €
Umsatzsteuer (19 %) 285 €

Diese Leistung betrifft nur Anlagenbetreiber, die zur Regelbesteuerung optiert haben und die Photovoltaik-Anlage als Unternehmen im Betriebsvermögen führen. Reine Kleinunternehmer nach § 19 UStG ohne Umsatzsteuerpflicht sind nicht betroffen.

Empfehlung


Stromliefervertrag griffbereit halten und sicherstellen, dass der Steuerberater den Grundpreis nicht mehr in die Bemessungsgrundlage einbezieht.

Eigenverbrauchsvergütung für ältere PV-Anlagen

Strategische Chancen: Eigenverbrauch, Speicher & steuerliche Gestaltung jetzt neu denken

Der korrigierte umsatzsteuerliche Rahmen macht den Eigenverbrauch für viele Solaranlagen noch attraktiver. Bei Altanlagen nach EEG 2009/2012 kann die Kombination aus Eigenverbrauchsvergütung und eingesparten Strombezugskosten über 40 Cent pro kWh bringen – häufig 10 bis 12 Cent über der reinen Einspeisevergütung bei Volleinspeisung.

Die Umstellung lohnt sich für viele Bestandsanlagen im Betrieb, selbst wenn die EEG-Förderung bald ausläuft. Nachrüstung eines Batteriespeichers kann den Eigenverbrauchsanteil von 25 bis 30 % auf 60 bis 70 % steigern. Steuerlich sind Photovoltaik-Anlage und Speicher bei einheitlichem Vertrag als Sachgesamtheit zu behandeln.

Aus Sicht von PEC solltest du alles in eine wirtschaftliche Gesamtrechnung einbeziehen: Einsparungen, Restlaufzeit EEG, Investitionskosten und Pflichten bei Vorsteuerabzug. Was du mithilfe einer Speichernachrüstung sparen kannst, sagt dir in nur 2 Minuten unser kostenloser PV-Konfigurator.

Für öffentliche Körperschaften, Schulen und Vereine ohne Vorsteuerabzug wirkt die Korrektur oft besonders positiv.

FAQ: Häufige Fragen zur korrigierten Umsatzsteuer bei Eigenverbrauchsvergütung

Hier beantwortet der Autor die typischen Fragen, die Photovoltaik-Betreiber im Zusammenhang mit diesem Beitrag haben.

Gilt die neue Behandlung der Eigenverbrauchsvergütung auch rückwirkend für bereits bestandskräftige Steuerbescheide?

Das BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle. Bestandskräftige Bescheide können nur über Billigkeitsmaßnahmen (§ 163 AO) oder spezielle Änderungsvorschriften korrigiert werden. Prüfe gemeinsam mit deinem Steuerberater, ob ein Änderungsantrag oder eine korrigierte Gutschrift über den Netzbetreiber möglich ist.

Was ist, wenn ich meine Photovoltaik-Anlage inzwischen verkauft oder stillgelegt habe?

Auch ehemalige Betreiber haben Anspruch auf zu wenig gezahlte Eigenverbrauchsvergütung, solange die Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Alte Verträge, Netz-Abrechnungen und Übergabeprotokolle solltest du bei komplizierten Fällen mit steuerlicher oder rechtlicher Verwendung sichern.

Wie wirkt sich das BMF-Schreiben auf Anlagen mit Direktvermarktung oder Marktprämie aus?

Das Schreiben ordnet Marktprämienzahlungen in vielen Konstellationen ebenfalls als nichtsteuerbare Zuschüsse ein. Wenn du als Betreiber Direktvermarktungsverträge hast, geh bestehende Verträge und Umsatzsteuererklärungen mit einem fachkundigen Berater durch.

Spielt das Ganze auch bei BHKW- oder KWK-Anlagen eine Rolle?

Ja – das BMF-Schreiben betrifft nicht nur Photovoltaik-Anlagen, sondern auch BHKW- und KWK-Anlagen im Unternehmen. Zuschläge und Wärmenutzung werden umsatzsteuerlich neu eingeordnet. Lass deine Konstellation im Lichte der Anwendung des BMF-Schreibens 31.03.2025 prüfen.

Ich plane jetzt erst eine neue Photovoltaik-Anlage – hilft mir die Korrektur trotzdem?

Der historische Eigenverbrauchsbonus nach EEG gilt für Neuanlagen nicht mehr. Die Klarstellung liefert aber wichtige Leitlinien für die umsatzsteuerliche Gestaltung bei Eigenverbrauch und Steuern. Erarbeite vor der Investitionsentscheidung gemeinsam mit PEC und einem Steuerberater ein schlüssiges technisches und steuerliches Gesamtkonzept – so vermeidest du von Anfang an die Fehler, die dieser Artikel beschreibt.

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